Definition & Preisvergleich

GOZ 9130: Bone Splitting

Die Definition für Z9130 lautet "Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für ein Bone Splitting nach GOZ 9130 variieren von 86,61 € bis 199 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9130 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z9130: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 9130 beträgt: 1540 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9130: Bone Splitting" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

86,61 €199,21 €303,14 €

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten

Den Teil des Kieferknochens, in dem die Zähne sitzen, nennt man Alveolarfortsatz. Mechanische Reize durch den Druck, der beim Kaufen auf die Zähne und deren Wurzeln ausgeübt wird, regen den Kieferknochen zur stetigen Regeneration an. Fehlen mehrere Zähne oder ist der Kiefer komplett zahnlos, bildet sich der Alveolarfortsatz nach und nach zu einem schmalen Knochenkamm zurück, dem sogenannten Kieferkamm. Sollen Implantate eingesetzt werden, muss jedoch ein ausreichend dicker Knochen vorhanden sein. Den Aufbau des Knochens kann der Zahnarzt mit verschiedenen Methoden durchführen. GOZ 9130 beschreibt eine dieser Maßnahmen, das sogenannte Bone Splitting.

Beim Bone Splitting spaltet der Zahnarzt den Kieferkamm in Längsrichtung. Je nachdem, wie stark der Kieferkamm verdickt werden muss, drückt ihn der Zahnarzt anschließend unter Umständen auseinander (zahnmedizinisch „Distraktion“ genannt) und füllt den Zwischenraum mit körpereigenem Knochen oder Knochenersatzmaterial auf. Dieses bildet beim Verheilen eine Einheit mit dem bereits vorhandenen Knochen, sodass der Kieferkamm erhöht oder verbreitert wird. Um das eingebrachte Knochenmaterial zu fixieren, kann der Zahnarzt eine Membran als Barriere anbringen, was ebenfalls in der unter Ziffer GOZ 9130 beschriebenen Leistung enthalten ist. Pro Kieferhälfte und für den Frontzahnbereich kann der Zahnarzt diese Position je einmal abrechnen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Führt der Zahnarzt ein Bone Splitting durch, kann dies bei einigen Patienten einen größeren Aufwand verursachen, als es sonst üblich ist. Seinen Mehraufwand kann der Zahnarzt über die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors von 2,4 bis 3,5 abrechnen. Zusätzlicher Aufwand kann unter anderem entstehen, wenn der Kreislauf des Patienten während des Eingriffs instabil ist oder wenn die Operationswunde schlecht verheilt (zum Beispiel wegen einer Diabetes-Erkrankung). Auch wenn das eingebrachte Knochenmaterial mit einer Barriere fixiert werden muss, der Knochen besonders hart oder außergewöhnlich weich ist oder wenn direkt im Operationsgebiet Blutgefäße verlaufen, ist der Eingriff aufwändiger. Der erhöhte Steigerungsfaktor ist auch dann berechtigt, wenn die Stelle für das Bone Splitting im hintersten Backenzahnbereich liegt, der weniger gut zugänglich ist.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Verdickung des Kieferknochens durch ein Bone Splitting, führt der Zahnarzt in vielen Fällen weitere Maßnahmen durch, die nicht durch GOZ 9130 abgedeckt sind. Diese Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Neben GOZ 9130 werden unter anderem folgende Positionen häufig abgerechnet:

  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3050 (Stillen einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillen einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes)
  • GOZ 9000 ff. (Implantologische Leistung)
  • GOZ 9090 (Implantation von Knochen zur Weichteilunterfütterung)
  • GOZ 3100 (Plastischer Wundverschluss)
  • GOZ 0110 (Anwendung eines OP-Mikroskops)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 9130 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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