Definition & Preisvergleich

GOZ 5040: Pfeilerzahn mit Teleskopkrone

Die Definition für Z5040 lautet "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Brücken oder Prothesen auf Teleskop- und Konuskronen nach GOZ 5040 variieren von 146,51 € bis 337 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5040 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5040: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5040 beträgt: 2605 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5040: Pfeilerzahn mit Teleskopkrone" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

146,51 €336,97 €512,79 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Um eine Brücke oder Prothese stabil auf einem natürlichen Pfeilerzahn oder einem Implantat zu verankern, gibt es neben fest einzementierten oder eingeklebten Kronen und Einlagefüllungen die Möglichkeit, eine Kombination aus festem und herausnehmbarem Zahnersatz auszuwählen. Als Halteelement fungiert hierbei eine Doppelkrone, auch Teleskopkrone genannt. Dabei wird die fest eingesetzte innere Krone des Pfeilerzahns (Primärteil, Patrize) von der äußeren Krone (Sekundärteil, Matrize) bedeckt. Die Patrize wird wie gewohnt auf dem Zahn, der die Brücke/Prothese tragen soll, eingesetzt, während die Matrize in den herausnehmbaren Zahnersatz eingebettet wird. Diese Konstruktion bewirkt mittels Haftreibung, dass alles an seinem Platz gehalten wird. Um diesen Friktionseffekt zu erreichen, werden die Wände der Doppelkrone parallel gefräst. Vorteil: Da diese Art von Zahnersatz leicht herausgenommen werden kann, ist die Reinigung für den Patienten sehr einfach. Teleskopprothesen werden häufig bei der Therapie eines größeren Lückengebisses eingesetzt, denn sie sorgen für eine gute Kaudruckverteilung und können später problemlos erweitert werden. Eine andere Variante ist die Konuskrone, bei der Patrize und Matrize in einem definierten Winkel gefräst werden und durch den Verkeilungseffekt aufeinander festhalten. Zum Leistungsumfang dieser Gebührenposition gehören folgende Arbeitsschritte: Präparieren (Beschleifen), Abformungen, Relationsbestimmung (Bissnahme), Einproben, provisorisches Einsetzen, endgültiges Eingliedern, Nachkontrolle und Korrekturen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das Vorbereiten, Herstellen und Anpassen von teleskopierendem Zahnersatz ist ein komplexer Vorgang, in dessen Verlauf je nach individueller Voraussetzung mehrere Probleme auftauchen können. Schon beim ersten Abdruck kann es Schwierigkeiten durch Zahnfehlstellungen, tief am Zahnfleisch ansetzende Lippenbändchen oder starken Würgereiz kommen. Eine kurze natürliche Zahnkrone erschwert den Halt der Doppelkrone, wodurch der Zahnarzt zusätzliche Hilfsmittel oder therapeutische Maßnahmen einsetzen muss, die normalerweise nicht benötigt werden. Mehr Zeit als üblich braucht auch die Präparation des Zahns für eine Verblendung, gerade wenn der sichtbare Zahnbereich versorgt wird. Die durch diesen Mehraufwand entstandenen höheren Kosten kann der Zahnarzt durch die Steigerung des GOZ-Satzes wieder ausgleichen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Weiterhin durchgeführte Behandlungsmaßnahmen können zusammen mit der GOZ 5040 durch die jeweils zugrunde liegenden GOZ-Gebührennummern in Rechnung gestellt werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2020 (Provisorischer Zahnverschluss)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180 (Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung."

Analog: BEMA 91-d

Definition: "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn: Teleskop-/Konuskrone".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

91-d
ZZZZ-Keine Abkürzung190167,58 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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