Definition & Preisvergleich

GOZ 5290: Prothesen-Randgestaltung im Oberkiefer

Die Definition für Z5290 lautet "Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer funktionellen Randgestaltung einer Prothese im Oberkiefer nach GOZ 5290 variieren von 25,31 € bis 58 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5290 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5290: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5290 beträgt: 450 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5290: Prothesen-Randgestaltung im Oberkiefer" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,31 €58,21 €88,58 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Aufgrund einer Rückbildung des Kieferknochens nach Zahnentfernungen oder Operationen am Knochen und/oder der Schleimhaut passen Prothesenbasis (zum Kiefer zeigende Prothesenseite) und Prothesenlager (Kiefer, Schleimhaut) nicht mehr zueinander. Ebenso führen Veränderungen der Wangen- und Lippenmuskulatur durch Muskelabbau oder Gewichtsschwankungen dazu, dass die Prothesenränder schlechter abgedichtet werden und die Saughaftung nachlässt. Wiederkehrende Druckstellen, verbleibende Speisereste unter der Prothese oder Schmerzen an Pfeilerzähnen machen eine Unterfütterung notwendig, um die Prothesenbasis an die veränderten Bedingungen anzugleichen. Dabei kann es sich um Total-, Teil- oder Deckprothesen handeln. Müssen gleichzeitig noch störende Bänder oder Gewebeteile der beweglichen Mundschleimhaut im Oberkiefer ausgeglichen werden, wird auch der Prothesenrand neu gestaltet, indem thermoplastisches Material auf zu kurze Prothesenränder aufgetragen und der Weichteilsituation angepasst wird. In der Regel wird bei der funktionellen Randgestaltung das indirekte Verfahren mit weichbleibenden Silikonen nach entsprechender Abformung bevorzugt. Im Einzelfall kommt ein direktes Verfahren am Patienten mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff infrage.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der Unterfütterung einer Oberkieferprothese und der funktionellen Randgestaltung kann sich der Behandlungsablauf durch auftretende Probleme mehr als üblich verzögern. Je nach Ausdehnung der Maßnahmen muss die Prothese bei manchen Patienten besonders umfangreich ausgeschliffen werden, um das neue Material richtig einbringen zu können. Durch ungünstige Kieferkammverhältnisse entstehen meist im Oberkiefer bewegliche Schleimhautfalten (Schlotterkamm), die den Prothesenhalt erheblich erschweren können. Auch ein flacher Gaumen bietet weniger gute Haftungseigenschaften für die Prothese als ein hoher Gaumen. Da ein Mehraufwand in der Behandlung zu Mehrkosten für den Zahnarzt führt, kann eine Steigerung des GOZ-Satzes vorgenommen werden, um die außergewöhnlichen Leistungen abzugelten.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die zusätzlich zur GOZ 5290 erbrachten Behandlungsleistungen werden anhand der jeweils zugrunde liegenden GOZ-Nummern auf der Rechnung ausgewiesen. Unterfütterungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gebührennummern 5250 und 5260 dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese einschließlich von Halte- und Stützvorrichtungen, mit Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Erneuerung der Prothesenbasis)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 100-e

Definition: "Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktionel- ler Randgestaltung im Oberkiefer".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

100-e
ZZZZ-Keine Abkürzung8171,44 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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