Definition & Preisvergleich

GOZ 2130: Füllungspolitur

Die Definition für Z2130 lautet "Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Füllungspolitur nach GOZ 2130 variieren von 5,85 € bis 13 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2130 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2130: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2130 beträgt: 104 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2130: Füllungspolitur" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,85 €13,45 €20,47 €

Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration

Ein gefüllter Zahn benötigt regelmäßige Kontrollen, um einer wiederkehrenden Karies (Zahnfäule) effektiv vorbeugen zu können: Es ist wichtig, dass die Füllungsränder glatt und geschlossen bleiben, um das Einwandern von Bakterien unter die Zahnfüllung zu verhindern.

Der Zahnarzt schaut sich deshalb vorhandene Füllungen genau an und passt Ränder, überstehende Kanten oder Spalten mithilfe spezieller rotierender Instrumente an (Finieren).

Anschließend wird die gesamte Füllungsoberfläche mit feinen Polierinstrumenten geglättet (Polieren), denn auf glatten Zahnoberflächen setzen sich deutlich weniger Zahnbeläge fest.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn Erschwernisse bei der Behandlung vorliegen, können diese über einen angemessenen Vergütungssatz berücksichtigt werden. Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann der hohe zeitliche Aufwand sein, wenn umfangreiche Füllungen mit großen Flächen bearbeitet werden oder wenn die Zahnfüllung bis unter den Zahnfleischsaum reicht. Sehr aufwendig ist die Politur auch dann, wenn Zähne gekippt sind oder sehr eng zusammenstehen. Weitere Gründe können der Einsatz mehrerer Polierer oder die anspruchsvolle Neuanpassung einer alten Füllung an die vorhandene Zahnsubstanz sein. Diesen Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes vergüten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlich erforderlichen Arbeitsaufwand kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2130 weitere geeignete Positionen der GOZ in Rechnung stellen, die seine ungewöhnlichen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 1020 (Fluoridierung)
  • GOZ 3070 (Abtragen von Schleimhaut)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Einschleifen durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 4050, 4055, 4060 (Entfernung von Zahnbelägen, Kontrolle)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 2130 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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